Satzung

des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen, Landesverband Niedersachsen, VLWN – vom 21. Nov. 1989, geändert am 24. Nov. 2011, geändert am 24. Nov. 2017, geändert am 28. Nov. 2019, zuletzt geändert am 28. Nov. 2023

I. Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereines ist: Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen (Verband Deutscher Diplom-Handelslehrer), Landesverband Niedersachsen, VLWN. Er ist Mitglied im Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung, BvLB e. V. (ehemals Bundesverband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen e. V., VLW).

(2) Sitz des Landesverbandes ist die Landeshauptstadt Hannover.

 
§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Landesverband ist als Gewerkschaft parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder. Er befasst sich außerdem mit

a) den grundlegenden Fragen des berufsbildenden Bildungswesens und der Lehrerbildung,

b) den Entwicklungen in der wirtschaftswissenschaftlichen und pädagogischen Forschung und in der Wirtschaftspraxis,

c) dem Austausch von Berufserfahrungen unter seinen Mitgliedern,

d) der Förderung der Bemühungen des Bundesverbandes nach Maßgabe der in dessen Satzung getroffenen Bestimmungen,

e) den Interessen der dem Tarifbereich angehörenden Mitglieder, fördert diese durch den Abschluss von Tarifverträgen und arbeitet mit anderen Vereinigungen zusammen, welche die gleichen Ziele verfolgen. Hierfür wird das jeweils geltende Tarif- und Schlichtungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als verbindlich anerkannt.

(2) Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Landesverbandes ist ausgeschlossen.

 
II. Rechtliche Rahmenbedingungen

§ 3 Beurkundungen, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Beschlüsse der Organe des Landesverbandes sowie seiner Bezirks- und Ortsverbände sind jeweils in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Organes zu unterschreiben und zu den Akten zu nehmen ist.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Landeshauptstadt Hannover.

 

§ 4 Speicherung von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse) von Mitgliedern können unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in verbandseigenen Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder übermittelt werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt.

 

III. Mitglieder
§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können nur natürliche Personen sein. Dazu zählen im berufsbildenden Schulwesen Tätige einschließlich Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Studierende und andere Angehörige des entsprechenden Hochschulbereiches. Ausnahmen sind zulässig.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht ist an die Mitgliedschaft im VLWN gebunden.

(3) Mitglieder dürfen nicht zugleich einer Vereinigung angehören, deren Bestrebungen denen des Verbandes zuwiderlaufen.

 
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und die Aufnahme in den Landesverband erworben, wenn die Voraussetzungen des § 5 dieser Satzung erfüllt sind.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

a) auf Antrag des Mitgliedes sofort bei Eintritt in einen anderen Landesverband des BvLB,

b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende,

c) durch den Tod eines Mitgliedes,

d) bei einem Rückstand von mehr als sechs Monatsbeiträgen durch Streichen aus der Mitgliederliste aufgrund eines mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes gefassten Beschlusses oder

e) auf Antrag eines Orts- bzw. Bezirksverbandes oder des Erweiterten Landesvorstandes durch Ausschluss aufgrund eines mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes gefassten Beschlusses.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Rechtsanspruch gegenüber dem Landesverband.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder um die Verwirklichung seiner Aufgaben in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

(2) Die Ernennung erfolgt aufgrund eines mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes gefassten Beschlusses.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,

a) sich in berufsständischen Fragen beraten zu lassen,

b) an den Versammlungen seines Orts- und Bezirksverbandes teilzunehmen und nach Maßgabe der Geschäftsordnung Anträge zu stellen und sein Stimmrecht auszuüben,

c) an den Delegiertenversammlungen des Landesverbandes und gegebenenfalls seines Bezirksverbandes teilzunehmen,

d) im Rahmen der geltenden Rechtsschutzordnung des dbb Beamtenbund und Tarifunion Anträge auf Rechtsschutz zur Wahrung seiner beruflichen und der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Belange zu stellen. Ein Anspruch auf Rechtsschutz zur Wahrung eigener Belange gegenüber dem Verband ist ausgeschlossen.

(2) Die Inanspruchnahme von Rechten gegenüber dem Landesverband setzt voraus, dass das Mitglied die Beiträge gemäß § 9 dieser Satzung entsprechend seinem Status entrichtet hat.

 

§ 9 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge wird vom Erweiterten Landesvorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschlossen. Gleiches gilt für ermäßigte Beiträge.

(2) Zur Durchführung besonderer einmaliger Aufgaben können auf Antrag des Geschäftsführenden Landesvorstandes zusätzlich Umlagen erhoben werden, wenn der Erweiterte Landesvorstand das mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Diese Umlagen dürfen jedoch innerhalb eines Jahres die Höhe von drei Monatsbeiträgen je Mitglied nicht überschreiten.

(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand bestimmt, wie Beiträge und Umlagen zu entrichten sind.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, zu dem der Beitritt erklärt wird. Sie endet zu den in § 6 dieser Satzung für das Erlöschen der Mitgliedschaft genannten Zeitpunkten. Ausnahmen können vom Erweiterten Landesvorstand beschlossen werden.

 

IV. Orts- und Bezirksverbände
§ 10 Ortsverbände

(1) Ortsverbände werden grundsätzlich an den einzelnen Schulstandorten gebildet.

(2) Der Ortsvorstand setzt sich grundsätzlich zusammen aus

a) der bzw. dem Ortsverbandsvorsitzenden,

b) einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter,

c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und

d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

(3) Eine Personalunion ist grundsätzlich möglich.

(4) Es können Seniorenbeauftragte gewählt werden.

(5) Die Vorstände der Ortsverbände werden auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl für die Dauer von höchstens vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

(6) Dem Ortsvorstand obliegt im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Erweiterten Landesvorstandes insbesondere

a) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder innerhalb des Verbandes und in schulischen Angelegenheiten beim Schulträger in allen örtlichen Fragen; für grundsätzliche Angelegenheiten ist allein der Geschäftsführende Landesvorstand zuständig,

b) die Werbung neuer Mitglieder,

c) die Durchführung und Organisation von Ortsverbandsveranstaltungen.

(7) Der Geschäftsführende Landesvorstand stellt jedem Ortsverband ein kostenfreies Konto zur Verfügung.

(8) Die Ortsverbände sind verpflichtet, die Daten der Mitglieder fortlaufend zu aktualisieren – mindestens jedoch einmal jährlich.

(9) Der Ortsvorstand hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Stimmrecht haben die Mitglieder.

 

§ 11 Bezirksverbände

(1) Die Ortsverbände in den Bereichen der vier Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde (Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Osnabrück) bilden jeweils einen Bezirksverband in diesen Bereichen.

(2) Die Einrichtung von Unterbezirksverbänden ist möglich.

(3) Die Ortsverbände in der Randlage eines Bezirkes können auf Antrag einem anderen Bezirksverband zugeordnet werden. Über Änderungen beschließt der Erweiterte Landesvorstand.

(4) Der Bezirksvorstand besteht aus

a) der bzw. dem Bezirksvorsitzenden,

b) einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter,

c) der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und

d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

(5) Eine Personalunion ist grundsätzlich möglich.

(6) Es können Seniorenbeauftragte gewählt werden.

(7) Die Vorstände der Bezirksverbände werden auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl für die Dauer von höchstens vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

(8) Dem Bezirksvorstand obliegt im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Erweiterten Landesvorstandes insbesondere

a) die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder innerhalb des Verbandes und in schulischen Angelegenheiten bei der zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde in allen regionalen Fragen; für grundsätzliche Angelegenheiten ist allein der Geschäftsführende Landesvorstand zuständig,

b) die Werbung neuer Mitglieder,

c) die Durchführung und Organisation von Bezirksveranstaltungen.

(9) Der Bezirksvorstand hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Stimmrecht haben die Mitglieder.

(10) In den Bezirksverbänden können an die Stelle der Mitgliederversammlungen flächendeckende Teilversammlungen stattfinden.

(11) Erfolgt keine Mitgliederversammlung innerhalb der genannten zeitlichen Vorgaben, ist der Landesvorstand berechtigt, Mitgliederversammlungen durchzuführen.

(12) Die einmal pro Jahr zu erstellenden Berichte der Bezirksverbände an den Geschäftsführenden Vorstand erfolgen jeweils zum 31. Dezember eines Jahres.

(13) Jeder Bezirksverband ist berechtigt, anstelle der Bezirksmitgliederversammlung eine Bezirksdelegiertenversammlung einzuführen, wenn die Bezirksmitgliederversammlung das mit einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

V. Landesverband
§ 12 Organe

Organe des Landesverbandes sind die Delegiertenversammlung, der Erweiterte Landesvorstand, der Geschäftsführende Landesvorstand sowie der Ältestenrat.

 

§ 13 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie besteht aus dem Geschäftsführenden Landesvorstand und den Delegierten der Bezirksverbände. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Delegiertenversammlung. Jeder dieser Delegierten kann nur eine Stimme abgeben. Alle übrigen Verbandsmitglieder haben das Recht, an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Geschäftsführende Landesvorstand kann Gäste einladen.

(2) Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Sie wird durch schriftliche Mitteilung des Geschäftsführenden Landesvorstandes an alle Verbandsmitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwölf Wochen einberufen.

(3) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Antrag von mindestens zwanzig von Hundert der Delegierten der letzten Delegiertenversammlung oder mindestens zwanzig von Hundert der Mitglieder des Landesverbandes oder auf Beschluss des Erweiterten Landesvorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(4) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der Bezirksverbände, die am Tage der Einberufung beim Geschäftsführenden Landesvorstand registriert ist. Jeder Bezirksverband entsendet für je zwanzig Mitglieder einen Delegierten bzw. eine Delegierte. Bleibt bei der Teilung durch zwanzig ein Rest von elf oder mehr Mitgliedern, so ist eine weitere Delegierte bzw. ein weiterer Delegierter zu entsenden.

(5) Anträge der Organe des Landesverbandes sowie der Bezirke oder Ortsverbände zur Delegiertenversammlung müssen acht Wochen vorher beim Geschäftsführenden Landesvorstand vorliegen, der sie vier Wochen vor der Delegiertenversammlung zusammen mit seinen eigenen Anträgen und denen des Erweiterten Landesvorstandes bekannt gibt und auf die Tagesordnung setzt. Anträge zu Sachverhalten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung zustimmen.

(6) Ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes eröffnet die Delegiertenversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest, welche bei Anwesenheit von mindestens fünfzig von Hundert ihrer Mitglieder gegeben ist. Diese wählt dann aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter.

(7) Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 14 Erweiterter Landesvorstand

(1) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus dem Landesvorstand, zwei Mitgliedern aus den jeweiligen Bezirksvorständen und den Vorsitzenden der Ortsverbände. Diese können sich durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten lassen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Erweiterte Landesvorstandsitzung ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Erweiterte Landesvorstand hat den Geschäftsführenden Landesvorstand zu beraten und zu unterstützen, die Berichte des Geschäftsführenden Landesvorstandes entgegenzunehmen und darüber zu befinden. Er informiert sich über die Verbandstätigkeit in den Bezirken und entscheidet über alle ihm vom Geschäftsführenden Landesvorstand oder den Bezirksvorständen vorgetragenen Angelegenheiten, sofern nicht ausdrücklich die Delegiertenversammlung zuständig ist.

(4) Ist der Erweiterte Landesvorstand mit der Geschäftsführung nicht einverstanden, kann er jederzeit den gesamten Geschäftsführenden Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen. Bei der Abstimmung über einen Abberufungsantrag sind die bzw. der Betroffene oder die Betroffenen nicht stimmberechtigt. Die Abberufung bedarf einer Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der dann noch stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes.

(5) Für den Fall, dass alle Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes abberufen werden oder von ihrem Amt zurücktreten, hat der Erweiterte Landesvorstand unverzüglich eines seiner Mitglieder mit der Rechtsvertretung des Landesverbandes zu beauftragen, das verpflichtet ist, eine außerordentliche Delegiertenversammlung zur Neuwahl des Geschäftsführenden Landesvorstandes gemäß § 13 Abs. 3 dieser Satzung einzuberufen.

(6) Falls ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes auf Dauer sein Amt nicht mehr wahrnimmt, kann der Erweiterte Landesvorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger wählen.

(7) Der Erweiterte Landesvorstand entscheidet über die Höhe der Aufwandsentschädigung der einzelnen Mitglieder der Organe des Verbandes mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes,

b) den vier Bezirksvorsitzenden,

c) den jeweiligen VLWN-Vertreterinnen und Vertretern in den Stufenvertretungen des Schulhauptpersonalrates und der Schulbezirkspersonalräte in den Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde sowie

d) den Ressortleiterinnen und -leitern.

(2) Es können Seniorenbeauftragte gewählt werden.

 

§ 16 Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und einzeln zur Vertretung des Landesverbandes berechtigt.

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl für die Dauer von höchstens vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn keines der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung widerspricht. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

(3) Dem Geschäftsführenden Landesvorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Landesverbandes nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Erweiterten Landesvorstandes. Er erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, welcher die Aufgabenverteilung seiner Mitglieder im Innenverhältnis regelt. Dieser bedarf der Zustimmung des Erweiterten Landesvorstandes.

(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand hat insbesondere

a) den Erweiterten Landesvorstand mindestens halbjährlich einzuberufen und ihm zu berichten,

b) den Erweiterten Landesvorstand zu einer Sondersitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes das verlangt,

c) die Delegiertenversammlung einzuberufen,

d) mindestens alle vier Jahre das Grundsatzprogramm zu überarbeiten bzw. zu aktualisieren,

e) die Ressortleiterinnen und -leiter zu bestimmen,

f) die Mitglieder in geeigneter Weise über die Verbandsarbeit zu informieren und

g) den Landesverband in Dachorganisationen zu vertreten.

(5) Er kann Seniorenbeauftragte des Landesverbandes bestellen.

(6) Der Geschäftsführende Landesvorstand ist berechtigt, zu seinen und den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes sowie zu den Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, die Vorsitzenden der Bezirksverbände, Gäste und Referenten einzuladen.

(7) Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes können eine angemessene jährliche Aufwandsentschädigung erhalten.

 

VI. Beratende Gremien des Verbandes
§ 17 Ältestenrat

(1) Mitglieder des Landesverbandes können auf Vorschlag eines Mitgliedes des Erweiterten Landesvorstandes und durch Beschluss des Erweiterten Landesvorstandes in den Ältestenrat berufen werden, wenn sie dem Verband und seinen Zwecken längere Zeit, insbesondere als Mitglied des Geschäftsführenden oder Erweiterten Landesvorstandes in hervorragender Weise gedient haben.

(2) Die Berufung in den Ältestenrat erfolgt auf fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Ältestenrat soll den Geschäftsführenden sowie den Erweiterten Landesvorstand beratend, gegebenenfalls mitwirkend unterstützen. Bei Anrufung in einem Ausschlussverfahren entscheidet der Ältestenrat endgültig.

(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand lädt den Ältestenrat zu den Sitzungen des Erweiterten Landesvorstandes sowie den Delegiertenversammlungen ein.

(5) Dem Ältestenrat ist von allen Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des Erweiterten Landesvorstandes Kenntnis zu geben. Er kann gegen die Beschlüsse des Erweiterten Landesvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen. In solchen Fällen hat der Erweiterte Landesvorstand erneut zu beraten und zu beschließen. Der Erweiterte Landesvorstand kann den Einspruch des Ältestenrates mit einem mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss zurückweisen.

 

§ 18 Referate, Beiräte und Ausschüsse

Für ständige und temporäre Aufgaben des Verbandes können Ressorts und Fachkommissionen gebildet werden.

 

VII. Satzungsänderungen
§ 19 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann von der Delegiertenversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten geändert werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn sie den Delegierten in der satzungsgemäßen Einladung zur Delegiertenversammlung als Tagesordnungspunkt unter Nennung der inhaltlichen Änderung angekündigt worden war. Der Geschäftsführende Landesvorstand hat bei ihm eingehende Anträge auf Satzungsänderung stets auf die Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung zu setzen.

 

VIII. Auflösung des Verbandes
§ 20 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann von der Delegiertenversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) § 19 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(3) Im Falle einer Auflösung hat die Delegiertenversammlung zugleich einen Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens zu fassen.

 

IX. Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Skip to content