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Tätowiert … war’s das mit der Verbeamtung?

Für den Zugang zum Beamtenverhältnis gibt es aufgrund des Lebenszeitprinzips und der eigenständigen Rechtsstellung besonders hohe Anforderungen für die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. So dürfen – neben weiteren Voraussetzungen – nur diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, die auch charakterlich uneingeschränkt geeignet sind.

Mit der vom Dienstherrn vorzunehmenden Bewertung der Eignung wird eine vorausschauende Aussage darüber getroffen, ob Bewerberinnen und Bewerber die ihnen im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten dauerhaft erfüllen werden. Das äußere Erscheinungsbild ist dabei ein Teilaspekt, der Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassen kann. Auch von Tätowierungen können durch die besondere Symbolhaftigkeit gegebenenfalls Rückschlüsse auf die möglicherweise mangelnde charakter­liche Eignung gezogen werden. Darüber hinaus dürfen generell keine Zweifel an der unvoreingenommenen Amtsführung hervorgerufen werden. Deshalb hatten sich Verwaltungsgerichte in den vergangenen Jahren schon mehrfach mit der Frage auseinanderzusetzen, ob tätowierte Beamtenbewerberinnen und -bewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ungeeignet sein können.

Expertinnen und Experten werden beim 10. dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST digital am 20. April 2023 von 15 bis 16.30 Uhr der Frage nachgehen, ob diese Vorgaben zeitgemäß und richtig sind. Das Tragen von Tätowierungen ist gesellschaftlich mittlerweile weitgehend akzeptiert – warum kann sich daraus dennoch ein Problem für eine angestrebte Verbeamtung ergeben? Gibt es Unterschiede zwischen Beamten, die Uniform tragen, und solchen, die das nicht tun? Ist mit Abweichungen zu rechnen, je nachdem ob eine Verbeamtung beim Bund oder in einem Land beabsichtigt ist?

Weitere Informationen zum Panel und zur Teilnahme am Live­stream gibt es hier. Eine vor­herige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Datum: 20. März 2023

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