Frau tröstet pflegebedürftigen Mann im Park, symbolisiert Unterstützung für pflegende Angehörige.

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dbb begrüßt gemeinsamen Jahresbetrag für pflegende Angehörige

Wer in den eigenen vier Wänden Angehörige pflegt, soll Pflegeleistungen möglichst unkompliziert in Anspruch nehmen können. Ab dem 1. Juli 2025 gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad II der sogenannte gemeinsame Jahresbeitrag. Damit werden Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem jährlichen Budget zusammengefasst. Das bedeutet: Künftig ist es möglich, die beiden Leistungen zu kombinieren oder die Leistung vollständig für eine der beiden Pflegeformen zu verwenden.

 „Bisher war es kompliziert, zum Beispiel Leistungen der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu übertragen“, sagte dbb Chef Volker Geyer am 30. Juni 2025 in Berlin. „Deshalb ist das Inkrafttreten der Neuregelung ein großer Fortschritt, um pflegende Angehörige zu entlasten. Oft ist es so, dass Betroffene Leistungen nicht in Anspruch nehmen, weil ihnen die Inanspruchnahme zu kompliziert erscheint. Aber der Informationsstand darf nicht über die Versorgungsqualität entscheiden. Ich wünsche mir, dass das Budgetmodell Schule macht!“

Kritik an Ungleichbehandlung

 Ab 1. Juli 2025 entfällt die Voraussetzung für die Inanspruchnahme, dass eine sechsmonatige Versorgung in den eigenen vier Wänden erfolgt sein muss. Kritikpunkt: Wenn ein pflegender Angehöriger ausfällt und ein anderer naher Angehöriger einspringt, wird der anteilige Betrag der Verhinderungspflege auf das zweifache des Pflegegeldes im jeweiligen Pflegegrad gekürzt – wenn weiter entfernte Verwandte oder andere Personen einspringen, ist dies hingegen nicht der Fall. Geyer: „Die Ungleichbehandlung von nahen und entfernten Verwandten oder Bekannten ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Ganz im Gegenteil: Der weit überwiegende Teil der Pflegebedürftigen wird auch im Fall der Verhinderungspflege im engsten Familienkreis betreut. Das ist aller Ehren wert und gehört nicht aus Kostengründen sanktioniert!“

Hintergrund: Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine Pflegeeinrichtung kurzzeitig und zeitlich begrenzt die Pflege von Menschen übernimmt, die eigentlich zuhause gepflegt werden, dies aber vorübergehend nicht möglich ist. Die Verhinderungspflege greift, wenn eine Person, die einen Angehörigen zuhause pflegt, verhindert ist – in diesem Fall springt eine andere Person als Verhinderungspflegekraft ein. Durch die Neuregelung stehen insgesamt 3539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Datum: 30. Juni 2025
Autor: Torben

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