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Gesetzentwurf zum Disziplinarrecht geht am Ziel vorbei

„Es wird nur der Anschein erweckt, dass verfassungsfeindliche Beamtinnen und Beamte schneller aus dem Dienst entfernt werden könnten, weil die Dienstbehörde nach der geplanten Gesetzesänderung selber die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme verhängen darf. Faktisch ist aber vielmehr zu erwarten, dass die Verfahren sogar verlängert werden – denn neben dem bewährten behördlichen Disziplinarverfahren und einem bis zu dreistufigen gerichtlichen Instanzenzug kommt noch ein behördliches Widerspruchsverfahren hinzu“, kritisierte der dbb Fachvorstand Beamtenpolitik Friedhelm Schäfer bei einer Anhörung im Bundesinnenministerium am 7. Februar 2023.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf plane die Bundesregierung nicht weniger als eine komplette Kehrtwende im Disziplinarrecht des Bundes. Schäfer: „Für diesen umfassenden Ansatz gibt es aber überhaupt keinen sachlichen Grund. Selbst laut der Gesetzesbegründung gab im Jahre 2021 nur 373 Disziplinarmaßnahmen, gleichbedeutend mit 0,2 Prozent der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Die Anzahl der Disziplinarklagen im gleichen Zeitraum betraf 25 Fälle oder 0,01 Prozent der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ging es dabei auch nicht ausschließlich um verfassungsfeindliche Positionen oder Handlungen, denen man grundsätzlich natürlich – da gibt es keinen Dissens – mit großer Entschiedenheit entgegentreten muss. Dieser Gesetzentwurf taugt dazu aber nicht, sondern sendet lediglich eine Botschaft des Misstrauens sowohl an die Beschäftigten als auch an die Bürgerinnen und Bürger – obwohl es sich eben nur um Einzelfälle handelt.“

Schäfer betonte erneut, dass der dbb in seiner Stellungnahme auch konstruktive Vorschläge für echte Verbesserungen im Disziplinarrecht vorgelegt habe: „Aus unserer Sicht wäre es für eine effektive, durchgängige und dauerhafte Beschleunigung der Verfahren zielführend, nach dem Vorbild des Freistaates Bayern vorzugehen und eine zentrale Stelle einzurichten, die mit guter personeller Ausstattung die Ermittlungen durchführt. Deshalb fordert der dbb die Wiedereinführung des Bundesdisziplinaranwaltes. Dort könnten Fachleute, die die Befähigung zum Richteramt haben, die Ermittlungsverfahren konzentriert, sachkundig und effektiv bearbeiten. Sie hätten das Wissen, wie ein solches Verfahren zügig und rechtstaatlich durchgeführt werden kann. Auch würde damit die Einheitlichkeit der Ermittlungen gewahrt.“

Außerdem fordert der dbb, dass das Disziplinarrecht bundeseinheitlich geregelt wird. „Die Pflichten der Landesbeamtinnen und -beamten sind in einem Bundesgesetz, dem Beamtenstatusgesetz, geregelt. Auch das Strafgesetzbuch regelt bundeseinheitlich gleichmäßig die Straftaten, die zu einer Entfernung aus dem Amt führen. Für ihr Disziplinarrecht haben die Bundesländer aber keine Vorgaben, lediglich der Verlust der Beamtenrechte ist im Beamtenstatusgesetz normiert. Dabei würde das Grundgesetz einer solchen einheitlichen Lösung nicht entgegenstehen, da nur die Besoldung, Versorgung und das Laufbahnrecht im Rahmen der Föderalismusreform I davon ausgenommen worden sind“, erklärte Schäfer.

Datum: 7. Februar 2023
Autor: DBB

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