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Mitbestimmung stärken, Befristungen eindämmen

„Gewerkschaften brauchen dringend ein elektronisches Zugangsrecht zum Betrieb“, brachte dbb Tarifvorstand Volker Geyer in einer Videokonferenz zusammen mit DPVKOM-Chefin Christina Dahlhaus und GDL-Vize Norbert Quitter die Bedenken des dbb und seiner Mitgliedsgewerkschaften am 22. April 2021 auf den Punkt. Der Anteil an Beschäftigten, die mobil oder in flexiblen Arbeitszeitmodellen arbeiten, nehme stetig zu. Daher seien diese Beschäftigten für die Gewerkschaften auf dem herkömmlichen Weg kaum mehr erreichbar. „Diese Problematik beim Arbeiten im Homeoffice ist während der Corona-Pandemie für Jedermann offensichtlich geworden“, so dbb Vize Geyer.

Begrüßt hat der dbb hingegen die Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Eindämmung des Befristungsrechts. „Wir freuen uns, dass mit dem nun vorliegende Gesetzentwurf Haushaltsbefristungen endlich wegfallen sollen“, betonte Geyer gegenüber dem SPD-Abgeordneten. Damit werde eine langjährige Forderung des dbb endlich berücksichtigt. „Obwohl der Entwurf noch nicht weit genug geht und viele Detailfragen offen bleiben“, so der dbb Tarifchef weiter, „ist er somit ein Schritt in die richtige Richtung.“

Die bereits im Koalitionsvertrag vorgesehene Einschränkung der sachgrundlosen Befristungen sei wichtig. Allerdings solle aus Sicht des dbb die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung komplett gestrichen werden. „Dasselbe gilt für die Kettenbefristungen“, erklärte Geyer. „Deren Dauer muss unbedingt auf weniger als insgesamt fünf Jahre begrenzt werden.“ Der dbb erwarte, dass der Entwurf entsprechend der Koalitionsvereinbarung noch vor der Sommerpause verabschiedet wird – und nicht für den Wahlkampf zur Bundestagswahl im Herbst missbraucht wird, wie es teils in der Presse berichtet wird.

Darüber hinaus forderte der dbb eine Ausweitung des Arbeitnehmerbegriffs im Betriebsverfassungsgesetz. „Neue Arbeitsformen haben zu einer Zunahme der Anzahl von atypischen Beschäftigungsverhältnissen geführt“, betonte Geyer. „Auch dieser Personenkreis muss künftig unter den Schutz der Betriebsverfassung gestellt werden.“

Zudem müsse im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sein, dass mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die ein Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats einführt, erst umgesetzt werden dürfen, wenn sie rechtssicher geklärt oder wirksam mitbestimmt sind.

Datum: 26. April 2021
Autor: Torben

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