Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Durch das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende“ vom 7. November 2022 wird eine Zahlung in Höhe von 300 Euro an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Bundesrecht gewährt.

Konkret erhält diese Pauschale von 300 Euro, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Zahlbetrag ist steuerpflichtig und besteht nur für Personen mit einem Wohnsitz im Inland.

Weiterhin besteht die Einschränkung, dass ein zugleich bestehender Anspruch auf eine Energiepreispauschale als Empfängerin oder Empfänger einer gesetzlichen Rente gegenüber dem Anspruch als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger grundsätzlich vorrangig ist. Schließlich kann die Zahlung, wenn mehrere Versorgungsbezüge nach Bundesrecht oder ein nach § 54 BeamtVG anzurechnender weiterer Versorgungsbezug nebeneinander bestehen, insgesamt auch nur einmal gewährt werden.

Die Generalzolldirektion hat dazu aktuell mitgeteilt, dass mit einer Auszahlung frühestens im Januar 2023 zu rechnen ist.

Weiterführende Informationen zu einzelnen Fragestellungen sind über eine Sonderseite des Bundesministeriums des Innern abrufbar (siehe unten).

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