Corona-Infektion im Dienst: dbb fordert klare Regelungen für Beamtenbereich

Bei Beamtinnen und Beamten in bestimmten Positionen, etwa bei der Polizei, der Feuerwehr oder der Zollfahndung, wird vom Gesetz und vom Dienstherrn verlangt, dass sie in gewissem Umfang auch gesundheitliche Risiken auf sich nehmen. „Beamtinnen und Beamte sind nicht in die gesetzliche Unfallversicherung eingegliedert, sondern verfügen über eine eigenständige und spezifische Absicherung durch ihre Dienstherren im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Diese Dienstunfallfürsorge ist aber nicht für pandemische Infektionslagen wie durch das Corona-Virus geschaffen – und auch nicht dafür ausgestaltet. Deshalb müssen die Verfahren zur Feststellung der dienstlichen Ursache einer COVID-19-Infektion in Teilaspekten angepasst und praktikabel gemacht werden“, sagte der dbb Vize am 24. November 2021 im Rahmen des dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST digital „Corona-Pandemie und Dienstunfall – was bedeutet das?“. Insbesondere für bestimmte dienstliche Tätigkeiten, die aufgrund von unvermeidbarem Personenkontakt mit einem hohen Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus im Dienst verbunden sind, dringt der dbb auf verbindliche, bundesweit möglichst einheitliche Lösungen.

In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder in Nordrhein-Westfalen, gebe es bereits sachgerechte Anpassungen an die besonderen Herausforderungen durch das Corona-Virus, machte Schäfer deutlich und forderte schnelle Empfehlungen für eine einheitliche Handhabung auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene: „Es kann nicht sein, dass für Beamtinnen und Beamte mit vergleichbaren Einsatzsituationen und Diensten in Norddeutschland andere Maßstäbe gelten als für Kolleginnen und Kollegen im Süden, Osten oder Westen des Landes. Das Corona-Virus unterscheidet nicht nach geografischen Gesichtspunkten. Vielmehr ist die abstrakte Gefahr für jeden Menschen in ähnlicher Lage gleich. Deshalb erwartet der dbb, dass so weitreichend wie möglich einheitlich und abgestimmt vorgegangen wird. Dies betrifft die Anforderungen und Verfahrensfragen sowie die Darlegungs- und Beweislasten.“

Für nicht zielführend hält Schäfer die vollständige Umkehr der Beweislast beim Dienstunfallrecht zu Lasten des Dienstherrn darüber, wann und wo genau sich eine Beamtin oder ein Beamter mit dem Corona-Virus infiziert hat: „Ein solches Verfahren ist mit der Dienstunfallfürsorge des Beamtenrechts systematisch und sachlich unvereinbar. Auch wird dies der Gefährlichkeit der Corona-Pandemie für alle Menschen – unabhängig vom beruflichen Status – nicht gleichermaßen gerecht.“

Datum: 24. November 2021
Autor: Torben

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