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Bundestag beschließt Anpassung der Besoldung und Versorgung

Der Deutsche Bundestag hat am 16. November 2023 in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ beschlossen. Der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach sagte dazu: „Damit wurde eine wesentliche dbb-Forderung erfüllt, die Besoldung und Versorgung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen und den Tarifschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes vom April auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes zeit- und wirkungsgleich zu übertragen.“

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen für den Monat Juni erhalten eine einmalige steuerfreie Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1.240 Euro, Anwärterinnen und Anwärter jeweils 620 Euro, wobei die am 1. Mai 2023 bestehenden Verhältnisse maßgeblich sind; bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt eine Kürzung entsprechend des Bundesbesoldungsgesetzes. Weiterhin erfolgen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 mit den Dienstbezügen monatliche steuerfreie Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro, für Anwärterinnen und Anwärter jeweils 110 Euro. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten die jeweiligen Beträge in prozentualer Abhängigkeit von ihrem Ruhegehaltssatz und gegebenenfalls Anteilssatz einer Hinterbliebenenversorgung.

Ab März 2024 wird schließlich das Grundgehalt zunächst um 200 Euro und darauf aufsetzend um 5,3 Prozent erhöht. Die lineare Erhöhung erfolgt dabei unter letztmaliger Verminderung der Anpassung gegenüber dem Tarifergebnis um 0,2 Prozentpunkte für die Zuführung zur Versorgungsrücklage. Der Familienzuschlag − mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 − sowie die Amtszulagen erhöhen sich um jeweils 11,3 Prozent.  Der Anwärtergrundbetrag wird um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der ab 1. März 2024 erhöhten Grundgehaltssätze des jeweils niedrigsten Eingangsamtes der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Beträge angepasst.

„Der dbb begrüßt ausdrücklich, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes alle Beschäftigten des Bundes in gleicher Weise einen Ausgleich für die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten erhalten und damit die von ihnen erbrachte Arbeit anerkannt wird“, erklärte dbb Chef Silberbach. „Dies ist ein dringend erforderliches und wichtiges Zeichen des Dienstherrn an seine Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, dass er seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auf Anpassung der Besoldung und Versorgung nachkommt.“

Darüber hinaus wurde eine langjährige dbb-Forderung endlich Gesetz: Die Ruhegehaltfähigkeit wesentlicher, berufsprägender Stellenzulagen, welche durch das Versorgungsreformgesetz 1998 schrittweise abgeschafft worden war. Neben der Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sogenannte Polizeizulage, vor allem bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung) konnte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden, dass dies ebenfalls für die Stellenzulage im Einsatzdienst der Feuerwehr und schließlich auch für die Stellenzulage bei den Nachrichtendiensten umgesetzt wird. Silberbach: „Wir begrüßen diese Maßnahmen als überfällige Anerkennung des Umstandes, dass besondere berufliche Belastungen und Erschwernisse auch in den Ruhestand fortwirken und berücksichtigt werden müssen.“

Der dbb Bundesvorsitzende erinnerte zugleich daran, dass es trotz der jetzt erfolgten Anpassung noch große Herausforderungen für die Bundesregierung im Bereich der Besoldung und Versorgung gebe. „Es muss dringend ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, um auch auf Bundesebene die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation aus den Jahren 2015 und 2020 endlich umzusetzen. Der Bund ist die einzige Gebietskörperschaft, die die dort aufgestellten Kriterien noch nicht durch Verabschiedung entsprechender Gesetz umgesetzt hat, um damit – auch für die vergangenen Jahre –einen Abstand der niedrigsten Besoldung zum Grundsicherungsniveau von 15 Prozent zu garantieren.

Datum: 17. November 2023
Autor: Torben

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