BEM und Wiedereingliederung: Unterstützung für erkrankte Beschäftigte

Wenn Beschäftigte länger erkranken, soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) helfen, den Weg zurück in den Arbeitsalltag gut zu gestalten. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Entlassung oder krankheitsbedingte Kündigung möglichst zu vermeiden. Öffentliche Schulen müssen ein BEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Diagnosen und Symptome dürfen nicht gezielt erfragt werden.

Wer ist beteiligt?

Veranlasst wird das Verfahren durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB); die Umsetzung findet überwiegend auf Schulebene statt. Das Fallmanagement des RLSB organisiert und begleitet den Prozess. In der Schule gehören insbesondere die Schulleitung als Vorsitz, der Schulpersonalrat sowie bei Schwerbehinderung die zuständige Vertrauensperson zum BEM-Team. Mit Zustimmung der betroffenen Person können weitere Fachstellen einbezogen werden, zum Beispiel Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie oder Arbeitssicherheit. Auch eine Vertrauensperson der betroffenen Person kann teilnehmen.

Wie läuft ein BEM ab?

Der Ablauf beginnt mit der Meldung der Schulleitung an das Fallmanagement. Anschließend erhält die betroffene Person ein schriftliches Angebot für ein BEM-Verfahren und ein Informationsgespräch. Dort werden Ziel, Ablauf, Beteiligte und mögliche nächste Schritte erläutert. Entscheidet sich die betroffene Person für das Verfahren, folgt in der Regel eine Fallbesprechung in der Schule. Auf Grundlage einer individuellen Arbeitsplatzanalyse wird ein Maßnahmenplan entwickelt, dem die betroffene Person zustimmen muss. Wenn auf Schulebene keine geeignete Lösung gefunden wird, wird das Verfahren auf Ebene des RLSB fortgeführt.

Welche Maßnahmen sind möglich?

Mögliche Maßnahmen betreffen vor allem Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit. Dazu zählen zum Beispiel Anpassungen von Räumen, Akustik oder Ergonomie, Entlastungen bei Aufsichten und Vertretungen, eine angepasste Stundenplangestaltung, Supervision, Coaching oder Angebote des Arbeitsschutzes. Bei Lehrkräften kann außerdem eine stufenweise Wiedereingliederung beziehungsweise eine befristete Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung in Betracht kommen. Für Beamtinnen und Beamte gelten dabei andere Voraussetzungen als für Tarifbeschäftigte: Beamtinnen und Beamte gelten während der Maßnahme grundsätzlich als dienstfähig; Tarifbeschäftigte benötigen während der Wiedereingliederung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Das gesamte Verfahren wird vertraulich in einer separaten BEM-Akte dokumentiert. Die betroffene Person hat Einsichtsrecht und entscheidet selbst, welche Gesundheitsdaten offengelegt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist nur mit Zustimmung möglich. Werden behandelnde Ärztinnen und Ärzte beteiligt, müssen sie zuvor von der Schweigepflicht entbunden werden. Nach Abschluss des BEM wird in der Personalakte lediglich vermerkt, ob ein Verfahren durchgeführt oder abgelehnt wurde und mit welchem Ergebnis es endete. Die BEM-Akte wird fünf Jahre nach Abschluss vernichtet.

Gut zu wissen

Weitere Informationen bieten das Konzept des Niedersächsischen Kultusministeriums zum BEM, § 167 SGB IX sowie die Regelungen zur Wiedereingliederung nach § 11 NArbZVO beziehungsweise § 74 SGB V. Bei Fragen unterstützen eure Schulbezirkspersonalräte: birgit.schlieper@vlwn.de, annette.hermes@vlwn.de, karina.kahlert@vlwn.de, martin.kaiser@vlwn.de, thorsten.kramer@vlwn.de

 

Bildquellen: Birgit Schlieper-Dembski (unter Nutzung von Copilot) · Quelle: privat · Lizenz: Alle Rechte vorbehalten

Datum: 7. September 2026
Autor: Birgit Schlieper-Dembski
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Datum: 7. September 2026
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