Klingt logisch, is wohl auch so: Wenn die Arbeitszeit aufgebraucht ist, ist sie aufgebraucht

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthält eine wichtige Botschaft für Lehrkräfte: Wer feststellt, dass die vorgesehene Arbeitszeit für die übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, soll nicht einfach länger arbeiten. Stattdessen ist die Überlastung anzuzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben gegebenenfalls zurückzustellen. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass Lehrkräfte ihre individuelle Dienstzeit nicht eigenständig verlängern und dafür später einen Ausgleich verlangen können.

Für niedersächsische Lehrkräfte beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden. Wird die in den Ferien liegende unterrichtsfreie Zeit rechnerisch vorgearbeitet, entspricht dies nach der niedersächsischen Arbeitszeitstudie einer Normwoche von rund 46 Stunden und 38 Minuten während der Schulzeit.

Die Konsequenz des Urteils ist bemerkenswert: Mehr Aufgaben bedeuten nicht automatisch mehr persönliche Arbeitszeit. Ist die verfügbare Arbeitszeit ausgeschöpft, sollte nicht dauerhaft auf eigene Kosten weitergearbeitet werden. Überlastung muss sichtbar gemacht werden – und es muss geklärt werden, welche Aufgaben noch geleistet werden können und welche zurückgestellt werden müssen.

Unseres Erachtens sollte eine Überlastung zeitnah angezeigt werden, damit die Schulleitung reagieren und Aufgaben priorisieren kann. Ein sinnvoller Beobachtungszeitraum kann beispielsweise ein Monat sein. Zusätzlich empfiehlt es sich, die geleisteten Zeiten über das Schuljahr aufzukumulieren, denn die Arbeitsbelastung von Lehrkräften schwankt im Jahresverlauf erheblich.

BVerwG, Urteil vom 17.09.2026 – 2 C 19.25

 

Bildquellen: Annette Hermes (unter Nutzung von ChatGPT) · Lizenz: Alle Rechte vorbehalten

Datum: 20. September 2026
Autor: Annette Hermes

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Für niedersächsische Lehrkräfte beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden. Wird die in den Ferien liegende unterrichtsfreie Zeit rechnerisch vorgearbeitet, entspricht dies nach der niedersächsischen Arbeitszeitstudie einer Normwoche von rund 46 Stunden und 38 Minuten während der Schulzeit.

Die Konsequenz des Urteils ist bemerkenswert: Mehr Aufgaben bedeuten nicht automatisch mehr persönliche Arbeitszeit. Ist die verfügbare Arbeitszeit ausgeschöpft, sollte nicht dauerhaft auf eigene Kosten weitergearbeitet werden. Überlastung muss sichtbar gemacht werden – und es muss geklärt werden, welche Aufgaben noch geleistet werden können und welche zurückgestellt werden müssen.

Unseres Erachtens sollte eine Überlastung zeitnah angezeigt werden, damit die Schulleitung reagieren und Aufgaben priorisieren kann. Ein sinnvoller Beobachtungszeitraum kann beispielsweise ein Monat sein. Zusätzlich empfiehlt es sich, die geleisteten Zeiten über das Schuljahr aufzukumulieren, denn die Arbeitsbelastung von Lehrkräften schwankt im Jahresverlauf erheblich.

BVerwG, Urteil vom 17.09.2026 – 2 C 19.25

 

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Datum: 20. September 2026
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Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthält eine wichtige Botschaft für Lehrkräfte: Wer feststellt, dass die vorgesehene Arbeitszeit für die übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, soll nicht einfach länger arbeiten. Stattdessen ist die Überlastung anzuzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben gegebenenfalls zurückzustellen. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass Lehrkräfte ihre individuelle Dienstzeit nicht eigenständig verlängern und dafür später einen Ausgleich verlangen können.

Für niedersächsische Lehrkräfte beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden. Wird die in den Ferien liegende unterrichtsfreie Zeit rechnerisch vorgearbeitet, entspricht dies nach der niedersächsischen Arbeitszeitstudie einer Normwoche von rund 46 Stunden und 38 Minuten während der Schulzeit.

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BVerwG, Urteil vom 17.09.2026 – 2 C 19.25

 

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Datum: 20. September 2026
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