Reform der Bundesbesoldung: unlogisch, intransparent, enttäuschend

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits vor vier Jahren einige wegweisende Entscheidungen veröffentlicht. Daraus ergab sich, dass die Besoldung auch beim Bund teilweise nicht grundgesetzkonform ist. „Nachdem nun endlich ein Gesetzentwurf vorgelegt wurde, war die Hoffnung der Kolleginnen und Kollegen auf eine stabile und zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Besoldungsrechts groß – doch sie wurden bitter enttäuscht“, sagte der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb, Waldemar Dombrowski, beim Beteiligungsgespräch im Bundesministerium des Innern am 11. Oktober 2024. „Stattdessen führt die geplante Reform zu Unwuchten im Besoldungsgefüge, ist in sich widersprüchlich und verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig.“

Ein zentraler Kritikpunkt ist für den dbb: Das Bundesverfassungsgericht ging in seinen Entscheidungen bisher von dem tradierten Modell aus, wonach die Besoldung für die Beamtin/den Beamten und ihre/seine Familie amtsangemessen zu sein hat. Der Ampel-Gesetzentwurf unterstellt jedoch pauschal ein (Ehe-)Partner-Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. „Ein Teil der Alimentationsverpflichtung wird damit auf den (Ehe-)Partner verlagert. So schleicht sich der Bund aus seiner Verantwortung. Die Folgen für Alleinverdienende und Alleinerziehende sind ebenfalls nicht richtig bedacht worden“, machte Dombrowski deutlich. Das geplante Modell des „Alimentativen Ergänzungszuschlags“ inklusive „Abschmelzbeträgen“ mache das geplante Gesamtgefüge zudem unstimmig und intransparent. Der das Besoldungsrecht durchdringende Gedanke des Leistungsgrundsatzes werde zudem absolut außer Acht gelassen.

Bei der Einhaltung des Mindestabstandsgebotes habe man sich zudem in erster Linie auf den vom BVerfG geforderten 15-Prozent-Abstand zwischen Grundsicherung und den unteren Besoldungsgruppen konzentriert und letztere entsprechend erhöht. „Aber wer A sagt, muss auch B sagen“, so Dombrowski. „Eine Erhöhung auch der weiteren Besoldungsgruppen wäre die zwingende Konsequenz gewesen, weil natürlich auch zwischen den Besoldungsgruppen das Abstandsgebot gilt.“

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